Temporär
Es ist längst kein Geheimnis mehr, dass sich die pensionskasse pro zu einem erfolgreichen Partner in der Temporärbranche etabliert hat. Wegen ihrer administrativ unkomplizierten Arbeitsweise.
Über 150 Stellenvermittlungen vertrauen der pensionskasse pro die berufliche Vorsorge an: Das Produkt der pensionskasse pro eignet sich bestens für die Arbeit auf Zeit und die Vorsorge fürs Leben.
Denn speziell für Sie und Ihre temporär Versicherten berechnen wir den Koordinationsabzug auf der Basis des Stundenlohnes. Das erlaubt es Ihnen, Ihre temporär Arbeitenden bereits ab der ersten Arbeitsstunde zu versichern.
Die weiteren Spezialitäten unserer pensionskasse pro:
- Sie erhalten für Ihr Unternehmen die massgeschneiderten Vorsorgepläne (keine Standardpläne).
- Wir rechnen für Sie monatlich genau die effektiv gearbeiteten Stunden ab.
- Die Risikoprämien sind 30 Tage nach der Abrechnung geschuldet, die Sparbeiträge dagegen erst am Ende des Jahres (31.12.)
- Bei der pensionskasse pro hat im Todesfall auch der Konkubinatspartner Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.
Ein Vergleich lohnt sich. Dazu erstellen wir für Sie gerne eine Offerte, wenn Sie uns dazu folgende Angaben machen wollen:
- Wie sieht Ihr heutiger Vorsorgeplan aus?
- Wie viele Mitarbeiter beschäftigen Sie zurzeit (ungefähre Zahlen)?
- In welchen Branchen setzen Sie Ihre temporär Arbeitenden ein?
- Gab es in den letzten 5 Jahren Invaliditätsfälle? Wenn ja, nennen Sie uns dazu die Zahlen und die Gründe (Unfall/Krankheit)?
Wünschen Sie weitere Auskünfte? Ihr Regionalvertreter steht Ihnen gerne zu Ihrer Verfügung.
Wer gilt als "temporär angestellt"?
Als temporäre Angestellte versteht die pensionskasse pro Mitarbeitende, die für eine Temporärfirma (Verleih von Arbeitskräften) Einsätze bei verschiedenen Arbeitgebern leistet.
Temporäre Angestellte gelten als Arbeitnehmende der jeweiligen Temporärfirma. Sie unterstehen der beruflichen Vorsorge (BVG), wenn sie die Voraussetzungen dazu erfüllen.
Temporäre Angestellte arbeiten oft in kurzen Einsätzen mit Unterbrüchen. Seit 1.1.2009 sind neue Fristen zu berücksichtigen, die den Vorsorgeschutz der temporären Arbeitnehmenden mit häufigem Stellenwechsel verbessern.
Die Versicherungspflicht beginnt (unabhängig vom Kalenderjahr):
- ab 1. Arbeitstag, wenn das Arbeitsverhältnis für unbestimmte Zeit vereinbart wurde
- ab 1. Arbeitstag, wenn die befristete Anstellung (ohne Unterbruch) drei Monate übersteigt
- ab dem Tag, an welchem vereinbart wurde, den auf drei Monate befristeten Vertrag zu verlängern
- ab Beginn des vierten Arbeitsmonats, wenn mehrere Einsätze zusammen beim gleichen Arbeitgeber mehr als drei Monate betragen und zwischen den Einsätzen kein Unterbruch länger als drei Monate dauerte
- ab 1. Arbeitstag, wenn feststeht, dass die Gesamtdauer der Verträge drei Monate übersteigen wird
Vertrauen auch Sie der pensionskasse pro – gemeinsam mit namhaften angeschlossenen Temporärfirmen mit ihren versicherten Temporärkräften.

