A

AHV-Lohn

Mit dem AHV-Lohn wird der versicherte Lohn in der 2. Säule berechnet. Der AHV-Lohn setzt sich zusammen aus dem Stunden-, Tages-, Wochen- und Monatslohn. Dazu zählen auch Prämien und Entschädigungen für Überstunden und Nachtarbeit, Orts- und Teuerungszulagen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke und regelmässige Bezüge für Verpflegung, Unterkunft, Privatnutzung von Geschäftsauto und Geschäftswohnung.

Alters-Kinderrente

Wenn eine versicherte Person zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung minderjährige Kinder hat, dann erhält sie von der Pensionskasse eine Alters-Kinderrente. Die Alters-Kinderrente beträgt 20 % der Altersrente der versicherten Person. Wenn die versicherte Person stirbt, dann wird die Alters-Kinderrente weiterhin ausbezahlt. Wenn ein Kind volljährig wird und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat, dann bezahlt die Pensionskasse die Alters-Kinderrente weiter. Dies maximal, bis das 25. Altersjahr erreicht ist.

Altersguthaben

Nach der Pensionierung erhält die versicherte Person von der Pensionskasse eine lebenslange Altersrente (Altersleistung). Die Höhe dieser Altersrente wird aus dem Altersguthaben (Vorsorgeguthaben) folgendermassen berechnet: Das Altersguthaben wird multipliziert mit dem aktuellen Umwandlungssatz. Daraus ergibt sich eine Jahresrente, die lebenslänglich ausbezahlt wird.

Je nachdem, wie die versicherte Person bei der Pensionskasse versichert ist, erhält sie nach der Pensionierung zusätzlich auch noch Leistungen aus dem überobligatorischen Sparteil. Dieser kann unterschiedlich verzinst und unterschiedlich umgewandelt werden. Die Summe der Rente aus Obligatorium und Überobligatorium ergibt die Gesamtrente. Siehe auch Splitting.

Hat die versicherte Person zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung minderjährige Kinder, dann erhält sie für jedes Kind von der Pensionskasse eine Alters-Kinderrente.

Altersleistung

Siehe Altersguthaben.

Arbeitgeberbeitragsreserven

Arbeitgeber können freiwillig bei ihrer Vorsorgeeinrichtung Vorauszahlungen der Beiträge für die kommenden Jahre leisten. Diese Arbeitgeberreserven kann der Arbeitgeber als Aufwand verbuchen, damit seinen Gewinn reduzieren und so von tieferen Steuern profitieren. Neben der Steuerersparnis hat der Arbeitgeber mit den freiwilligen Arbeitgeberreserven eine Möglichkeit, seine Verpflichtungen in schwierigen Zeiten zu garantieren (er schafft Reserven in guten Jahren).

Die Arbeitgeberreserven sind allerdings nur in beschränkter Höhe möglich: Sie dürfen maximal fünfmal so hoch sein wie der Jahresbeitrag des Arbeitgebers für die Pensionskasse. Wie hoch diese Jahresbeiträge sind, wird gemäss dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung berechnet.

Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge

Wer obligatorisch in der 2. Säule versichert ist (Obligatorium), bezahlt jeden Monat Beiträge an die Pensionskasse. Mindestens die Hälfte dieser Beiträge muss dabei der Arbeitgeber übernehmen, den Rest bezahlt der Arbeitnehmende. Die Beiträge setzen sich zusammen aus Sparbeiträgen, Risikobeiträgen und Verwaltungskosten.

Wie hoch die Sparbeiträge mindestens sind, ist abhängig vom Alter des Arbeitnehmenden:
25–34 Jahre: 7 %
34–44 Jahre: 10 %
45–54 Jahre: 15 %
55–64/65 Jahre: 18 %

Die Risikobeiträge für die Versicherung gegen Todesfall und Invalidität sowie die Verwaltungskosten werden von der Pensionskasse festgelegt.

Ausschüttungsquote

Die Versicherten erhalten gemäss der Regelung über die Mindestquote von einer Vollversicherung mindestens 90 % der aus dem BVG-Geschäft erwirtschafteten Erträge. Der tatsächlich in einem Jahr für das Versichertenkollektiv verwendete Prozentsatz wird als Ausschüttungsquote bezeichnet.

Autonome Pensionskasse

Arbeitgeber können zwischen drei Versicherungsmodellen wählen: Vollversicherung, teilautonome Pensionskassen mit dem Risiko-Sparkassenmodell oder autonome Pensionskassen.

Die autonome Pensionskasse trägt die Risiken Alter, Tod und Invalidität ihrer Mitglieder selbst. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entscheidet der Stiftungsrat darüber, wie hoch die Leistungen und die Beiträge sind und wie die Anlagestrategie der Pensionskasse aussieht. Die Arbeitgeber und ihre Mitarbeitenden tragen bei einer autonomen Pensionskasse das Risiko selbst. Vor allem grössere Unternehmen setzen auf eine autonome Pensionskasse.

B

Barwert

Abkürzung: BW

Der Barwert (Rentenbarwert) ist der Betrag, der für eine Rente gebraucht wird, damit die Rente in einer bestimmten Höhe, mit einem bestimmten Zins (Technischer Zins) für eine bestimmte Dauer ausbezahlt werden kann. Das heisst, um den Rentenbarwert berechnen zu können, muss man die vorhersehbare Verzinsung und die Dauer der Rentenzahlung kennen. Bei der Berechnung des Rentenbarwertes geht man davon aus, dass die Höhe der Rente gleich bleibt über die ganze Auszahlungsdauer (Laufzeit der Rentenzahlung).

Der Rentenbarwert ist wichtig für die Vorsorgeeinrichtungen. Denn mit dem Rentenbarwert können sie das Anfangskapital berechnen, das sie am Anfang der Laufzeit investieren müssen, um später die Renten bezahlen zu können.

Beitragsbefreiung

Wenn eine versicherte Person wegen Krankheit oder Unfall langfristig zu mindestens 40 % nicht mehr arbeiten kann, dann müssen die Pensionskassenbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem nicht mehr bezahlt werden. Dies nach einer Wartefrist, die im Vorsorgeplan definiert ist. In diesem Fall der Beitragsbefreiung bezahlt die Pensionskasse die Beiträge weiter ein für die versicherte Person. Die versicherte Person ist damit weiterhin geschützt gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität.

Beitragsprimat

In der Schweiz gibt es bei Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen) zwei verschiedene Systeme: das Leistungsprimat und das Beitragsprimat. Dabei geht es darum, wie die Pensionskassenleistungen (Alters-, Invaliden- und Todesfallleistungen) berechnet werden.

Beim Beitragsprimat werden die Pensionskassenleistungen aufgrund der effektiv bezahlten Sparbeiträge und der Verzinsung des angesparten Kapitals berechnet. Je höher die Beiträge sind, desto mehr Kapital kann die versicherte Person sparen und desto höher wird später ihre monatliche Rente ausfallen. Denn wenn die versicherte Person pensioniert wird, dann wird ihr angespartes Kapital in eine lebenslange Rente umgewandelt (mit dem Umwandlungssatz).

Das Beitragsprimat ist bei den Pensionskassen heute das Standardmodell. Das Leistungsprimat wird nur noch von einer kleinen Minderheit von Pensionskassen angewendet.

BVG-Lohn

Der BVG-Lohn (auch oberer Grenzbetrag) bezeichnet die maximale Höhe des Lohnes, die in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert werden darf. Der BVG-Maximallohn ist dreimal so hoch wie die maximale AHV-Jahresrente.

Lohnanteile, die höher sind als der BVG-Lohn, sind nicht nach der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert, können aber als überobligatorische Vorsorge (Überobligatorium) versichert werden.

BVG-Mindestleistungen

Das BVG schreibt gesetzlich vor, welche Mindestleistungen eine Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) leisten muss. Definiert sind die Mindestverzinsung der Vorsorgeguthaben, der minimale Rentenumwandlungssatz und das Rentenalter, das dem ordentlichen AHV-Rentenalter entspricht.

Die Mindestleistungen sind gesetzlich vorgeschrieben mit der Absicht, dass die versicherten Personen mit den Leistungen aus der Pensionskasse und den Leistungen aus der AHV/IV nach der Pensionierung einen angemessenen Lebensstandard erhalten können.

BVG-Mindestzinssatz

Rechtliche Grundlagen: Art. 15 Abs. 2 BVG

Der BVG-Mindestzinssatz ist der Zinssatz, mit welchem die BVG-Altersguthaben der Versicherten mindestens verzinst werden müssen. Wie hoch dieser Zinssatz ist, bestimmt der Bundesrat. Bei seiner Entscheidung über die Höhe des BVG-Mindestzinssatzes betrachtet der Bundesrat, wie sich die Rendite von verschiedenen Wertanlagen (z. B. Bundesobligationen, Anleihen, Aktien oder Liegenschaften) entwickelt. Der Bundesrat überprüft diesen Zinssatz mindestens alle zwei Jahre.

Wie hoch die Guthaben verzinst werden, die über dem obligatorischen Bereich liegen, entscheidet die Pensionskasse (Vorsorgeeinrichtung).

Siehe auch Splitting.

BVG-Obligatorium

Das BVG schreibt gesetzlich vor, welche Arbeitnehmenden bei einer Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) versichert sein müssen und welche Mindestleistungen die Vorsorgeeinrichtungen leisten müssen.

Versichert sein müssen alle Arbeitnehmenden ab 18 Jahren, die bereits in der 1. Säule versichert sind und einen Lohn erzielen, der über der Eintrittsschwelle liegt.

D

Deckungsgrad

Abkürzung: DG

Damit die Pensionskasse ihre Risiken abschätzen kann, berechnet sie ihre Verpflichtungen gegenüber den versicherten Personen. Die Pensionskasse hat Verpflichtungen gegenüber ihren aktiv Versicherten (Vorsorgeguthaben) und gegenüber ihren Rentnern (Rentenversprechen/Rentenbarwert). Diese Verpflichtungen vergleicht die Pensionskasse mit ihrem Vermögen. Das Verhältnis zwischen dem Vermögen und den Verpflichtungen ergibt den Deckungsgrad einer Pensionskasse. Der Deckungsgrad wird meistens als Prozentsatz angegeben.

Liegt der Deckungsgrad über 100 %, ist die Pensionskasse in Überdeckung und verfügt über Wertschwankungsreserven. Ist der Deckungsgrad tiefer als 100 %, spricht man von einer Unterdeckung.

Mit dem Deckungsgrad kann man nur beschränkt die Qualität einer Pensionskasse beurteilen. Denn die Verpflichtungen einer Pensionskasse hängen stark ab von der Höhe des technischen Zinssatzes und den verwendeten technischen Grundlagen.

Diskontierung

Diskontieren (auch Abzinsen) ist ein mathematisches Verfahren. Damit kann man einen Endwert einer künftigen Zahlung ermitteln. Das heisst, man wendet die Diskontierung an, damit man heute weiss, wie viel Geld man haben muss, um einen in der Zukunft liegenden Betrag bezahlen zu können.

Um den gesuchten heutigen Wert zu erhalten, benötigt man Angaben über die Dauer und den Zins. Damit kann man rückwärts rechnen und jeweils den jährlichen Zins abziehen, bis man am heutigen Tag steht.

E

Einkauf

Rechtliche Grundlagen: Art. 79b BVG

Die meisten Versicherten können freiwillig Einkäufe in ihre Pensionskasse tätigen. Das heisst, sie bezahlen einen Beitrag an ihr Altersguthaben. Das hat zum Vorteil, dass sie später eine höhere Rente erhalten. Ausserdem können die Beiträge für die freiwilligen Einkäufe vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Ein freiwilliger Einkauf ist allerdings nur möglich, wenn eine Beitragslücke besteht. Allerdings ist es wahrscheinlich, dass eine versicherte Person eine solche Lücke hat, denn eine Lücke kann z. B. entstehen bei jeder Lohnerhöhung, bei längeren Ausbildungen, Auslandsaufenthalten oder Kinderpausen.

Die Höhe dieser Beitragslücke gibt an, wie hoch der freiwillige Einkauf sein kann. Diese Angabe ist auf dem Vorsorgeausweis.

Wer für selbstbewohntes Wohneigentum Geld aus der Pensionskasse bezogen hat, muss es zuerst wieder zurückzahlen, erst dann darf wieder ein Einkauf gemacht werden.

Einlage

Siehe Einkauf.

Einmaleinlage

Siehe Einkauf.

Eintrittsschwelle

Die Eintrittsschwelle bezeichnet den Mindestlohn, den eine versicherte Person bei einem Arbeitgeber erzielen muss, damit sie obligatorisch in der 2. Säule versichert ist. Die Höhe dieser Eintrittsschwelle wird regelmässig durch den Bund angepasst.

Personen, die diesen Mindestlohn nicht erreichen, sind nicht obligatorisch in der 2. Säule versichert. Auch Personen, die bei mehr als einem Arbeitgeber arbeiten und pro Arbeitgeber jeweils weniger als die Eintrittsschwelle verdienen, sind nicht automatisch in der 2. Säule versichert. Diese Personen haben aber die Möglichkeit, sich freiwillig versichern zu lassen. In der Regel bei der Auffangeinrichtung.

F

Freie Mittel

Freie Mittel sind Gelder, die eine Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) nicht benötigt, um ihre Verpflichtungen und Wertschwankungsreserven zu decken. Freie Mittel werden auch Überschüsse genannt. Diese Gelder kann eine Vorsorgeeinrichtung zu ihren Reserven geben oder ihren Versicherten zukommen lassen (z. B. mit einer Leistungserhöhung oder einer Beitragsreduktion).

Freizügigkeitseinrichtung

Damit der Vorsorgeschutz gewährleistet bleiben kann, gibt es Freizügigkeitseinrichtungen (auch Freizügigkeitsstiftungen genannt).

Wenn eine Person die Stelle wechselt, dann wechselt sie oft auch die Pensionskasse. Das bis dahin angesparte Kapital (Freizügigkeitsleistung) muss in diesem Fall an die neue Pensionskasse übertragen werden.

Wenn jemand arbeitslos wird oder eine längere Pause macht, dann muss das Kapital an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden. Das Kapital ist bei einer Freizügigkeitseinrichtung weiterhin gebunden und der Vorsorgeschutz damit gewährleistet.

Freizügigkeitsleistung

Wenn eine versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) verlässt, dann hat sie Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung.

Die Freizügigkeitsleistung enthält mindestens alle Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und getätigte Einkäufe oder Einlagen (Einmaleinlage). Die Freizügigkeitsleistung muss entweder an die neue Pensionskasse der versicherten Person oder an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden.

G

Gemeinschaftseinrichtung

Bei einer Gemeinschaftseinrichtung handelt es sich um eine Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse), bei der mehrere Arbeitgeber angeschlossen sind. Im Gegensatz zur Sammeleinrichtung bilden die angeschlossenen Arbeitgeber eine Solidargemeinschaft. Die Versicherten haben eine einheitliche Vorsorgelösung und auch die Organisation und die Rechnungsführung sind einheitlich geregelt. Gemeinschaftseinrichtungen sind insbesondere im Gewerbe oder bei Berufsverbänden verbreitet.

H

Hinterlassenenleistung

Siehe Todesfallleistung.

I

Invalidenrente

Wenn eine versicherte Person während längerer Zeit krank ist, erwerbsunfähig wird und nicht mehr arbeiten kann, dann hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie erhält diese Rente aus der 1. Säule (Invaliditätsversicherung, IV) und aus der 2. Säule (BVG-Versicherung).

Um eine Invaliditätsrente zu erhalten, muss eine Person zu mindestens 40 % invalid sein. Dieser Invaliditätsgrad wird von der Invaliditätsversicherung bestimmt.

Invaliditätsleistung

Siehe Invalidenrente.

J

Jahreslohn

Siehe BVG-Lohn oder AHV-Lohn.

K

Kapitaldeckungsverfahren

Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen können nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden. Dabei werden die Beiträge der versicherten Personen als Spargelder verzinst. Um diese Zinsen bezahlen zu können, wird das Kapital am Markt angelegt. Beim Kapitaldeckungsverfahren spart jede versicherte Person für sich selbst, wie bei einer Sparkasse.

Der Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren ist das Umlageverfahren.

Koordinationsabzug

Um den BVG-Lohn zu bestimmen, nimmt man den AHV-Lohn und zieht davon den BVG-Koordinationsabzug ab.

Die Höhe des Koordinationsabzuges ist für alle versicherten Personen gleich hoch. Er wird in regelmässigen Abständen durch den Bund angepasst und orientiert sich an der maximalen AHV-Jahresrente.

Koordinierter BVG-Lohn

Der koordinierte BVG-Lohn ist der Lohn, der gesetzlich versichert werden muss. Er ist so hoch wie der BVG-Lohn, abzüglich Koordinationsabzug. Deshalb heisst der koordinierte BVG-Lohn auch koordinierter Lohn. Beim koordinierten BVG-Lohn gibt es für den obligatorischen Teil ein Minimum und ein Maximum.

Koordinierter Lohn

Siehe koordinierter BVG-Lohn.

L

Laufzeit der Rentenzahlung

Die Laufzeit der Rentenzahlung bezeichnet den Zeitraum, in welchem einer Person eine Rente ausgezahlt wird. Die Dauer der Rente wird nicht für jede Person einzeln festgelegt, sondern aufgrund von statistischen Erhebungen bestimmt. Diese statistischen Erhebungen sind zusammengefasst in technischen Grundlagen (z. B. im BVG 2015 oder VZ 2020).

Die Laufzeit der Rentenzahlungen wird benötigt zur Berechnung des Rentenbarwertes. Alle Vorsorgeeinrichtungen, welche dieselben technischen Grundlagen anwenden, errechnen somit auch die gleiche Rentenhöhe für eine Person.

Lebenserwartung

Siehe Sterbewahrscheinlichkeit.

Legal Quote

Siehe Mindestquote.

Leistungsprimat

In der Schweiz gibt es bei Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen) zwei verschiedene Systeme: das Leistungsprimat und das Beitragsprimat. Dabei geht es darum, wie die Pensionskassenleistungen (Alters-, Invaliden- und Todesfallleistungen) berechnet werden.

Beim Leistungsprimat wird die Pensionskassenleistung aufgrund des versicherten Lohnes berechnet. Das heisst, die Höhe der Pensionskassenleistung wird im Voraus fix definiert. Sie ist abhängig vom letzten versicherten Lohn. Beim Leistungsprimat kommt es also nicht darauf an, wie viel Alterskapital eine versicherte Person angespart hat, sondern darauf, wie hoch ihr letzter versicherter Lohn vor der Pensionierung ist.

Wenn ein Arbeitnehmender eine Lohnerhöhung erhält, führt dies zu höheren Pensionskassenleistungen für den Arbeitnehmenden. Diese höheren Leistungen müssen allerdings vom Arbeitnehmendem und vom Arbeitgeber mit einer Einmaleinlage eingekauft werden (Nachzahlungen). Wenn die Nachzahlung nicht gemacht wird, dann führt dies dazu, dass die im Voraus fix definierte Pensionskassenleistung im Alter nicht erreicht wird.

Das Beitragsprimat ist bei den Pensionskassen heute das Standardmodell. Das Leistungsprimat wird nur noch von einer kleinen Minderheit von Pensionskassen angewendet.

M

Mindestquote

Die Mindestquote (auch Legal Quote) wird im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt und gilt für die BVG-Vorsorgeeinrichtungen. Die Regelung über die Mindestquote besagt, dass die Erträge aus dem BVG-Geschäft zu mindestens 90 % den Versicherten zugeteilt werden müssen (Ausschüttungsquote). Die Aktionäre erhalten höchstens 10 % der erwirtschafteten Erträge und werden damit für das zur Verfügung gestellte Risikokapital entschädigt. Die Mindestquote basiert auf der BVG-Betriebsrechnung und wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde (BPV) überwacht.

Mindestzinssatz

Siehe BVG-Mindestzinssatz.

O

Oberer Grenzbetrag

Siehe BVG-Lohn.

Oberstes Organ/Stiftungsrat

Innerhalb der gesetzlichen Vorschriften können die Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen) die Ausgestaltung ihrer Leistungen und ihrer Finanzierung frei bestimmen. Verantwortlich dafür ist das oberste Organ (meist Stiftungsrat). Das oberste Organ bestimmt die Strategie einer Vorsorgeeinrichtung, die Anlagestrategie und überwacht die Geschäftsführung.

Das oberste Organ ist nach dem Prinzip der Parität zusammengesetzt, das heisst, es besteht aus gleich vielen Vertretern von Arbeitnehmenden und Arbeitgebern.

Obligatorisches Guthaben

Rechtliche Grundlagen: Art. 6 ff. BVG

Das obligatorische Guthaben entspricht dem Guthaben, das im BVG-Obligatorium angespart wurde. Siehe auch Splitting.

Obligatorium

Siehe BVG-Obligatorium.

P

Parität

Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen), die im obligatorischen Bereich der BVG tätig sind, sind paritätisch verwaltet. Das heisst, die Verwaltung ist ein paritätisches Organ, Arbeitgeber und Arbeitnehmende haben zu gleichen Teilen ein Mitspracherecht. Die Vertreter/-innen werden von den Versicherten direkt oder durch Delegierte gewählt.

Pensionierungsverluste

Von Pensionierungsverlusten spricht man im BVG dann, wenn das vorhandene Altersguthaben einer versicherten Person zu Beginn der Pensionierung nicht ausreicht, um die künftigen Rentenzahlungen zu finanzieren. Das heisst, die Leistungen sind höher, als es die technischen Grundlagen aufgrund der Sterbewahrscheinlichkeit erlauben.

Pensionskasse

Siehe Vorsorgeeinrichtung.

Pensionskassenleistung

Die Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) kennt verschiedene Leistungen: Altersleistung, Hinterlassenenleistung (Todesfallleistung), Invaliditätsleistung (Risikoleistung). Eine Übersicht dieser Pensionskassenleistungen finden die Versicherten auf dem Vorsorgeausweis.

Projektionssatz

Der Projektionssatz ist ein Zinssatz, um das voraussichtliche Altersguthaben auszurechnen.

R

Rentenbarwert

Siehe Barwert.

Rentenversprechen

Die Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) gibt den versicherten Personen im Vorsorgeausweis an, wie hoch ihre künftige Rente sein wird.

Reserven

Jede Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) muss (Wertschwankungs-)Reserven bilden in der Höhe von 10 bis 20 % ihres Anlagevermögens. Die Höhe der Reserven ist abhängig von der Anlagestrategie und dem Altersprofil der Pensionskasse. Als Reserven werden Vermögensteile bezeichnet, die über dem Deckungsgrad von 100 % liegen. Die Reserven dienen dazu, allfällige Kursschwankungen an den Märkten auszugleichen, das heisst, mögliche Verluste abzufedern. Je grösser die Reserve einer Pensionskasse ist, desto mehr Risiken kann sie eingehen (z. B. mit ihrer Anlagestrategie).

Risikoleistung

Die Pensionskasse zahlt verschiedene Pensionskassenleistungen. Zu den Risikoleistungen gehören die Invaliditätsleistung und die Hinterlassenenleistung (Todesfallleistung).

Rückstellungen

Rückstellungen sind finanzielle Reserven, die eine Vorsorgeeinrichtung bilden muss. Sie muss Rückstellungen bilden für Leistungsversprechen, die durch die Beiträge nicht oder nur teilweise gedeckt sind oder Schwankungen unterliegen.

Die wichtigsten Rückstellungen einer Vorsorgeeinrichtung:
- Rückstellungen für steigende Lebenserwartung
- Rückstellungen für Schwankungen im Risikoverlauf (Invalidität oder Tod)
- Rückstellungen für Pensionierungsverluste - Rückstellungen für laufende oder anhaltende Leistungsfälle
- Rückstellungen für eine Senkung des technischen Zinssatzes
- Rückstellungen für Rentenerhöhungen

Welche Rückstellungen gebildet werden, entscheidet das oberste Organ/der Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse).

S

Sammeleinrichtung

Bei einer Sammeleinrichtung handelt es sich um eine Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse), bei der mehrere Arbeitgeber angeschlossen sind. Im Gegensatz zur Gemeinschaftseinrichtung bilden die angeschlossenen Arbeitgeber bei der Sammeleinrichtung keine Solidargemeinschaft. Das heisst, für jeden Arbeitgeber wird eine eigene Rechnung geführt, jeder hat seinen eigenen Leistungs- und Finanzierungsplan. Die Sammeleinrichtungen werden von Versicherungsgesellschaften, Banken oder anderen Anbietern verwaltet.

Sanierung

Wenn eine Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung gerät, dann muss sie Sanierungsmassnahmen treffen, um wieder ein finanzielles Gleichgewicht herzustellen. Von einer erheblichen Unterdeckung spricht man, wenn der Deckungsgrad unter 90 % liegt.

Welche Sanierungsmassnahmen umgesetzt werden, entscheidet das oberste Organ/der Stiftungsrat. Wichtig ist, dass die Massnahmen nicht einseitig die Arbeitgeber oder die Arbeitnehmenden belasten. Sie müssen auch dem Reglement entsprechen und verhältnismässig und ausgewogen sein.

Es gibt verschiedene Sanierungsmassnahmen, die möglich sind:
- Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden
- Beitrag von Rentnern
- Reduktion/Streichung der Verzinsung der überobligatorischen Altersguthaben
- Reduktion der Verzinsung der obligatorischen Altersguthaben
- Aussetzen von Vorbezügen für die Finanzierung von Wohneigentum
- Reduktion des Umwandlungssatzes für überobligatorische Altersguthaben

Die Sanierung bei einer erheblichen Unterdeckung sollte innerhalb von fünf bis sieben Jahren abgeschlossen sein.

Schattenrechnung

Alle Vorsorgeeinrichtungen sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Schattenrechnung zu führen. Das heisst, sie müssen die individuellen Alterskonten der versicherten Personen nach BVG-Norm führen. Aus der Schattenrechnung sieht man, wie hoch die gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG sind, welche die Vorsorgeeinrichtung mindestens garantieren muss.

Sparprozess

Rechtliche Grundlagen: Art. 16 BVG

In der 2. Säule sparen die Versicherten für ihr Alterskapital nach einem individuellen Sparprozess, das heisst, jede versicherte Person hat ihr persönliches «Sparkonto» bei der Pensionskasse. Wenn die Bedingungen für ein BVG-Obligatorium erfüllt sind, dann beginnt der Sparprozess mit 25 Jahren und endet mit dem Erreichen des Rentenalters. Mit dem angesparten Alterskapital wird die Rente finanziert. Dabei wird das vorhandene Kapital mit dem Umrechnungsfaktor multipliziert und dadurch die jährliche Rente berechnet.

Splitting

Von Splitting spricht man sowohl im BVG wie auch in der AHV/IV. Allerdings ist in diesen beiden Bereichen nicht dasselbe gemeint.

BVG-Splitting:
Bei einer umhüllenden Vorsorge bietet die Vorsorgeeinrichtung sowohl BVG-Mindestleistungen wie auch überobligatorische Leistungen (Überobligatorium) an. Wenn diese beiden Leistungen getrennt voneinander zu unterschiedlichen Konditionen versichert werden, dann spricht man von BVG-Splitting. Das heisst, für die BVG-Mindestleistungen und für die überobligatorischen Leistungen werden zwei Umwandlungssätze, zwei Zinssätze, zwei Sparprozesse etc. angewendet.

AHV/IV-Splitting:
Von AHV/IV-Splitting spricht man dann, wenn bei Ehepaaren die Einkommen, die sie während der Ehe erzielt haben, zusammengezählt und beiden je zur Hälfte gutgeschrieben werden. Aufgeteilt werden ebenfalls die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Damit ein Splitting vorgenommen werden kann, müssen beide Ehepartner in denselben Kalenderjahren versichert gewesen sein. Das Splitting wird vorgenommen, sobald ein Ehepartner Anspruch auf eine Rente hat, die Ehe geschieden wird oder eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat.

Sterbetafel

Siehe Tafel.

Sterbewahrscheinlichkeit

Um die Höhe der Rentenleistungen zu berechnen, benötigen die Vorsorgeeinrichtungen eine Annahme über die Sterbewahrscheinlichkeit der versicherten Personen. Das heisst eine Schätzung, wie viele Jahre eine Person nach der Pensionierung noch leben wird.

Die statistischen Werte zur Berechnung dieser Sterbewahrscheinlichkeit liefert eine Tafel (auch Sterbetafel genannt).

Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine nationale Vorsorgeeinrichtung.

Im Auftrag des Bundes ist sie ein Auffangbecken und Sicherheitsnetz der 2. Säule. Bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird ausnahmslos jeder Arbeitgeber versichert, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

Arbeitgeber sind verpflichtet, sich einer Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) anzuschliessen. Wenn sie das nicht tun, werden sie gezwungen, sich der Stiftung Auffangeinrichtung anzuschliessen.

Ausserdem versichert die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende, die gesetzlich keine Verpflichtung haben für eine 2. Säule, die sich aber freiwillig versichern lassen möchten. An die Stiftung Auffangeinrichtung BVG werden zudem die Freizügigkeitsleistungen von Personen überwiesen, die aus ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung austreten (z. B. bei einem Stellenwechsel) und keine neue Vorsorgeeinrichtung oder Kontoverbindung angeben.

Stiftung Sicherheitsfonds BVG

Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG ist eine nationale Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Finanziert wird sie von allen Vorsorgeeinrichtungen, die obligatorische Leistungen erbringen. Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG ist dazu da, die Vorsorgeguthaben im Konkursfall abzusichern. Wird ein Arbeitgeber oder eine Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig, dann bezahlt die Stiftung Sicherheitsfonds BVG Leistungen.

T

Tafel

Die Tafeln liefern die statistische Grundlage zur Berechnung der Sterbewahrscheinlichkeit.

Man unterscheidet zwischen Perioden- und Generationentafeln. Periodentafeln berücksichtigen eine künftig weiter steigende Lebenserwartung nicht. Pensionskassen bilden für dieses Risiko eine Rückstellung. Generationentafeln rechnen mit einem Modell, das die künftig steigende Lebenserwartung berücksichtigt. Damit hat jeder Jahrgang eine unterschiedliche Lebenserwartung.

Technische Grundlagen

Damit eine Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) berechnen kann, wie hoch ihre Verpflichtungen gegenüber den versicherten Personen sind, benötigen sie statistische Angaben. Dies können zum Beispiel Angaben zur Wahrscheinlichkeit zu sterben (Sterbewahrscheinlichkeit), invalid zu werden oder verheiratet zu sein. Die Zusammenstellung aller Wahrscheinlichkeiten inklusive der Barwerte, die sich daraus ergeben, nennt man technische Grundlagen.

Technischer Zins

Abkürzung: TZ

Der technische Zins ist ein Bestandteil bei der Berechnung von Rentenbarwerten. Um den technischen Zinssatz festzulegen, trifft man eine Annahme, zu welchem durchschnittlichen Zinssatz in Zukunft das Kapital verzinst wird, mit dem die Renten bezahlt werden.

Eine Pensionskasse benötigt den technischen Zins als Diskontierungssatz, damit sie das Kapital berechnen kann, das sie braucht, um die künftigen Renten bezahlen zu können.

Pensionskassen sind in einem gewissen Rahmen frei, wie hoch sie den technischen Zinssatz ansetzen. Je höher der technische Zinssatz, desto kleiner ist das zurückgestellte Kapital. Auf der anderen Seite ist auch das Risiko höher, dass die Pensionskasse in eine Unterdeckung gerät, wenn die Rendite tiefer ausfällt, als der technische Zinssatz angesetzt ist. Je höher der technische Zinssatz, desto höher ist auch der technische Umwandlungssatz.

Der technische Zins ist bei Rentenbarwerten immer verbunden mit den statistischen Werten zur Sterblichkeit; zusammengefasst werden diese in technischen Grundlagen. Der technische Zinssatz ist nicht zu verwechseln mit dem BVG-Mindestzins oder dem Projektionssatz.

Teilautonome Pensionskassen

Arbeitgeber können zwischen drei Versicherungsmodellen wählen: Vollversicherung, teilautonome Pensionskassen mit dem Risiko-Sparkassenmodell oder autonome autonome Pensionskassen.

Bei einer teilautonomen Pensionskasse überträgt die Pensionskasse das Risiko von Todesfall und Invalidität an eine Versicherungsgesellschaft. In der Regel verwalten teilautonome Pensionskassen das Altersguthaben selbst, sichern jedoch die Risiken (Tod, Invalidität) bei einer Versicherungsgesellschaft ab. Teilautonomen Pensionskassen haben so die Chance, gute Renditen zu erwirtschaften, und können damit Schwankungsreserven für Anlagerisiken bilden. Auch die Versicherten profitieren bei einer guten Anlageentwicklung, indem sie eine bessere Verzinsung ihres Alterskapitals erhalten. Teilautonome Pensionskassen erhalten jedoch keine Anlagegarantie und tragen das Risiko selbst. Wenn die Rendite in schlechten Wirtschaftsjahren sehr tief ausfällt, dann muss die Pensionskasse trotzdem das Alterskapital der Versicherten im BVG-Obligatorium mit dem vorgeschriebenen Mindestzinssatz verzinsen. Und der kann in diesem Fall unter Umständen höher sein als die Rendite und es besteht das Risiko, dass eine Pensionskasse so in Unterdeckung gerät.

Todesfallleistung

Wenn eine versicherte Person stirbt, dann haben ihre Hinterbliebenen Anspruch auf eine Todesfallleistung aus der Vorsorgeeinrichtung der verstorbenen Person. Als Hinterbliebene gelten der/die überlebende Ehepartner/-in, der/die überlebende eingetragene Partner/-in, Waisen. Eine Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement zusätzlich weitere begünstigte Personen aufnehmen wie z. B. Personen, die durch die verstorbene Person stark unterstützt wurden.

Ü

Überobligatorisch

Siehe Überobligatorium.

Überobligatorium

Im BVG gibt es beim versicherten Jahreslohn eine Unterscheidung zwischen dem obligatorischen (Obligatorium) und dem überobligatorischen Teil.

Versicherte Jahreslöhne, die höher sind als der maximal anrechenbare BVG-Jahreslohn (BVG-Maximallohn), zählen zum überobligatorischen Teil. Sie sind freiwillige Leistungen der Pensionskasse. Ein Überobligatorium führt zu höheren Pensionskassenleistungen. Siehe auch Splitting.

U

Umhüllende Vorsorge

Von einer umhüllenden Vorsorge spricht man, wenn eine Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) die gesetzlichen Mindestleistungen anbietet und gleichzeitig Leistungen, die über das BVG-Obligatorium hinausgehen.

Bei einer umhüllenden Vorsorge kann eine Pensionskasse die Mindestleistungen und die überobligatorischen Leistungen getrennt voneinander versichern zu unterschiedlichen Konditionen (Umwandlungssatz, Zinssatz, Sparprozess). Ist dies der Fall, dann spricht man von einem BVG-Splitting.

Umlageverfahren

Damit die AHV-Renten der Rentner bezahlt werden können, wird in der AHV ein Umlageverfahren angewendet. Das heisst, die wirtschaftlich aktive Generation, also alle aktiven Arbeitnehmenden, finanzieren die Rentner mit ihren Beiträgen an die AHV. Diese Beiträge werden unmittelbar verwendet, um die Renten zu bezahlen, also «umgelegt». Im Vergleich zur Pensionskasse sparen die Arbeitnehmenden persönlich kein Geld an.

Der Gegensatz zum Umlageverfahren ist das Kapitaldeckungsverfahren.

Umwandlungssatz

Abkürzung: UWS

Rechtliche Grundlagen: Art. 40 BVV 2

Der Umwandlungssatz ist ein Faktor (Prozentsatz), mit welchem das Altersguthaben in eine Rente umgewandelt wird. Wenn also eine Person pensioniert wird, erhält sie jedes Jahr einen fixen Anteil des Altersguthabens als Rente.

Ein Zahlenbeispiel: Das Altersguthaben einer Person bei der Pensionierung beträgt CHF 500’000.–, und die Pensionskasse gibt den Umwandlungssatz mit 6 % an. Die pensionierte Person erhält somit von der Pensionskasse eine jährliche Rente von CHF 30’000.– (500’000 × 6 %).

Die Höhe des Umwandlungssatzes leitet sich ab vom technischen Zins und der durchschnittlichen Lebenserwartung der Person.

Unterdeckung

Jede Vorsorgeeinrichtungin der Schweiz muss einen Deckungsgrad ausweisen. Der Deckungsgrad bezeichnet das Verhältnis des Vorsorgevermögens zu den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung. Der Deckungsgrad zeigt also, zu wie viel Prozent die Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung mit Vermögenswerten gedeckt sind. Hat eine Vorsorgeeinrichtung z. B. einen Deckungsgrad von 100 %, dann sind ihre Verpflichtungen und ihr Vorsorgevermögen genau gleich hoch. In diesem Fall hat die Vorsorgeeinrichtung genügend Kapital, um alle Verpflichtungen zu erfüllen. Beträgt der Deckungsgrad mehr als 100 %, dann hat die Vorsorgeeinrichtung ein Vermögen, das höher ist als ihre Verpflichtungen. Liegt der Deckungsgrad unter 100 %, dann sind hingegen die Verpflichtungen höher als das Vermögen und man spricht von einer Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung.

Eine Vorsorgeeinrichtung mit einer Unterdeckung wäre nicht mehr in der Lage, alle aktuellen und künftigen Verpflichtungen (Auszahlungen) zum gleichen Zeitpunkt zu bezahlen. Allerdings ist es sehr unwahrscheinlich, dass eine Vorsorgeeinrichtung allen Verpflichtungen gleichzeitig nachkommen muss, weil nicht alle Versicherten gleichzeitig den Arbeitgeber wechseln oder pensioniert werden.

Wenn eine Vorsorgeeinrichtung über länger Zeit eine deutliche Unterdeckung hat, dann muss sie eine Sanierung einleiten.

V

Verpfändung

Im Rahmen der Wohneigentumsförderung kann eine versicherte Person Kapital aus der Pensionskasse verpfänden. Die versicherte Person setzt einen Teil ihres Sparguthabens in der Pensionskasse als Sicherheit ein für die Finanzierung. Das heisst, das Institut (z. B. Bank), das die Finanzierung (z. B. mit einer Hypothek) durchführt, rechnet das verpfändete Sparguthaben in der Pensionskasse zum Eigenkapital der versicherten Person, so dass sie bessere Konditionen für die Finanzierung erhält.

Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung

Die Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung entsprechen dem versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapital.

Die Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung werden berechnet nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für die berufliche Vorsorge.

Versicherter Lohn

Rechtliche Grundlagen: Art. 7 + Art. 8 BVG

Als versicherter Lohn gilt der Jahreslohn, der angerechnet wird, abzüglich Koordinationsabzug. Der Jahreslohn, der versicherte Lohn, die Eintrittsschwelle und der Koordinationsabzug sind im Vorsorgeplan festgelegt. Der Vorsorgeplan wird vom Arbeitgeber bestimmt.

Vollautonome Kasse

Siehe autonome Pensionskasse.

Vollversicherung

Arbeitgeber können zwischen drei Versicherungsmodellen wählen: Vollversicherung, teilautonome Pensionskassen mit dem Risiko-Sparkassenmodell oder autonome Pensionskassen.

Eine Vollversicherungslösung gibt es bei einem Lebensversicherer. Die Vollversicherung gilt als sehr sicher, Unternehmen gehen damit kein Risiko ein. Bei einer Vollversicherung ist es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Versicherungsgesellschaften die BVG-Altersguthaben ihrer Versicherten jährlich mindestens mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz verzinsen. Unabhängig davon, ob die Versicherungsgesellschaft selbst eine entsprechende Rendite auf den Altersguthaben erzielt hat, die sie am Kapitalmarkt investiert hat. Eine Unterdeckung ist nicht möglich; die Versicherungsgesellschaft muss die Vorsorgeleistung stets zu 100 % garantieren. Dafür erhält sie etwas vom Gewinn. Siehe auch Legal Quote.

Vorbezug

Im Rahmen der Wohneigentumsförderung kann eine versicherte Person Kapital aus der Pensionskasse vorbeziehen. Die versicherte Person lässt sich einen Betrag aus ihrer Pensionskasse ausbezahlen und setzt das Geld ein, um Wohneigentum zu erwerben. Das Alterskapital der versicherten Person wird dadurch kleiner. Das vorbezogene Geld kann auch wieder zurückbezahlt werden.

Vorsorgeausweis

Jede Person, die bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert ist, erhält einmal im Jahr ihren persönlichen Vorsorgeausweis. Auf dem Vorsorgeausweis findet man alle wichtigen Informationen zu seiner beruflichen Vorsorge. Die versicherte Person sieht auf dem Vorsorgeausweis, welche Leistungen sie und ihre Angehörigen im Alter (Altersleistung), bei Invalidität und im Todesfall (Risikoleistung) voraussichtlich von der Vorsorgeeinrichtung erhält. Daneben sieht die versicherte Person auf dem Vorsorgeausweis auch Angaben zur Finanzierung, also wie hoch ihr koordinierter Lohn und der Beitragssatz sind. Zudem sieht eine versicherte Person auf ihrem Vorsorgeausweis, ob sie einen Einkauf tätigen und ob sie Geld zur Finanzierung von Wohneigentum (Wohneigentumsförderung) beziehen kann. Auf den meisten Vorsorgeausweisen stehen zusätzlich noch Informationen zur Vorsorgeeinrichtung.

Vorsorgeeinrichtung

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, eine eigene Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) zu führen oder sich einer Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) anzuschliessen. Dies kann eine Sammeleinrichtung oder eine Gemeinschaftseinrichtung sein. Arbeitgeber können ausserdem zwischen drei Versicherungsmodellen wählen: Vollversicherung, teilautonome Pensionskassen mit dem Risiko-Sparkassenmodell oder autonome Pensionskassen.

Vorsorgeguthaben

Siehe Altersguthaben.

Vorsorgekapital

Eine Vorsorgeeinrichtung hat ihren Versicherten gegenüber Verpflichtungen. Das Vorsorgekapital bezeichnet diese versicherungstechnischen Verpflichtungen. Man unterscheidet dabei zwischen dem Vorsorgekapital für aktive Versicherte (meist Sparkapital, mindestens aber die Freizügigkeitsleistungen) und dem Vorsorgekapital für pensionierte Versicherte.

Vorsorgeplan

Jede Person, die bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert ist, hat einen Vorsorgeplan. Darin ist ihre konkrete Vorsorgelösung definiert. Das heisst, es ist darin ersichtlich, wie hoch die Beiträge und die versicherten Leistungen sind. Zudem sind im Vorsorgeplan Grenzen für den versicherten Lohn definiert.

Eine Vorsorgeeinrichtung kann ihren versicherten Unternehmen mehrere Vorsorgepläne zur Auswahl anbieten.

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Wertschwankungsreserven

Siehe Reserven.

Wohneigentumsförderung

Wer Wohneigentum zur Selbstnutzung erwerben möchte, kann für die Finanzierung Geld aus seiner 2. Säule nutzen. Bei dieser so genannten Wohneigentumsförderung gibt es zwei Möglichkeiten: Die versicherte Person kann Kapital vorbeziehen (Vorbezug) oder verpfänden (Verpfändung).